Ein krankes Kind sollte sich in Ruhe zu Hause erholen, gleichzeitig ist es für unsere Planung wichtig, dass wir möglichst früh über Fehlzeiten informiert werden.

Bitte melden Sie Ihr Kind mit vollem Namen und Angabe der Klasse im Krankheitsfall idealerweise bereits am Vorabend, spätestens jedoch bis 8:00 Uhr am Morgen per E-Mail an:

Eine telefonische Krankmeldung kann aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht berücksichtigt werden, da sie keine schriftliche Dokumentation ermöglicht. Die schriftliche Krankmeldung per E-Mail ersetzt in der Regel eine Entschuldigung auf Papier.


Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sport- oder Schwimmunterricht teilnehmen kann, informieren Sie bitte die Klassenleitung oder Fachlehrkraft.
Der zuständige Fachlehrer entscheidet über eine vorübergehende Befreiung. In dieser Zeit kann Ihr Kind verpflichtet werden, am Unterricht einer anderen Klasse teilzunehmen.

Bei einer Befreiung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleitung auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses.


Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten (z. B. Scharlach, Windpocken) oder bei einem Läusebefall bitten wir Sie, unverzüglich telefonisch Kontakt mit dem Sekretariat aufzunehmen.

Häufig meldepflichtige Krankheiten bei Grundschulkindern:

  1. Scharlach
  2. Windpocken (Varizellen)
  3. Masern
  4. Mumps
  5. Keuchhusten (Pertussis)
  6. Meningokokken-Infektionen
  7. Hirnhautentzündung, Hib-Bakterien
  8. Borkenflechte
  9. Krätze (Scabies)
  10. Kopfläuse (bis zur erfolgreichen Erstbehandlung müssen Sie die Schule informieren)

So helfen Sie mit, andere Kinder und das Schulpersonal zu schützen, vielen Dank!


Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf stets eines schriftlichen Antrags.

  • Kurzfristige Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen können direkt von der Klassenlehrer*in genehmigt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall rechtzeitig an die jeweilige Lehrkraft.
  • Beurlaubungen von mehreren zusammenhängenden Tagen werden von der Schulleitung genehmigt. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des gewünschten Beurlaubungszeitraums schriftlich bei der Schulleitung einzureichen.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferien- bzw. Feiertagen sind laut Schulgesetz (§ 10 Abs. 1–3, BASS 12-52 Nr. 5.4) nicht zulässig.
Ausnahmen können in gut begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.


Die beweglichen Ferientag für das Schuljahr 2025/26 entnehmen Sie bitte dem Jahreskalender für Eltern.